Unsere Vereinsstatuten

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Damit Sie im Detail wissen, worum es bei uns wirklich geht.

§ 1

Der Verein führt den Namen „HOSPIZförderverein Amstetten“. Der Verein hat seinen Sitz in Amstetten. Der Verein ist gemeinnützig, politisch unabhängig und über-konfessionell.

§ 2

Der Zweck des Vereins ist für die persönliche, familiäre und gesellschaftliche Akzeptanz zu arbeiten, dass Sterben und Tod zum Leben gehören.

Eine wesentliche Aufgabe ist die Förderung des Hospizgedankens.

Der Verein sieht seine gesellschaftliche Funktion auch darin, die Umstände und Bedingungen heutigen Sterbens in Krankenanstalten und Heimen, sowie im privaten Bereich aufzuzeigen und zu verbessern.

Der Verein fühlt sich dem Hospizgedanken wie er vom Landesverband Hospiz Nieder-österreich bzw. dem Hospizdachverband Österreich repräsentiert wird verbunden.

Vorrangige Aufgabe des Vereins ist die Unterstützung bestehender und entstehender Hospiz- und Palliative-Care-Einrichtungen im Raum Amstetten.

Der Verein sieht seine Aufgabe auch im Mitverfolgen der österreichischen und weltweiten Entwicklungen im Hospizbereich und wird gegebenenfalls dazu Stellung nehmen.

Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Auseinandersetzung mit der Spiritualität des Sterbens.

§ 3

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen Veranstaltungen zum Informations- und Erfahrungsaustausch und Öffentlichkeitsarbeit.

Als materielle Mittel dienen Subventionen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Spenden und sonstige Zuwendungen, Erlöse aus Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins, und die Beiträge der Vereinsmitglieder. Alle durch den Verein aufgebrachten Mittel sind nach Abzug des Verwaltungsaufwandes dem Vereinszweck zuzuführen.

§ 4 

Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– unterstützenden Mitgliedern

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen und in irgend einer Form aktiv mitarbeiten.

Unterstützende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die an der Förderung der Vereinsziele interessiert und bereit sind dafür besondere materielle Zuwendungen zu leisten.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung Sitz und Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht. Unterstützende Mitglieder haben nur Sitz. Ordentliche und unterstützende Mitglieder sind zur Zahlung des von der Generalversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 6

Der Austritt aus dem Verein erfolgt:

1. Freiwillig, durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand.
2. Durch Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn ein Mitglied trotz einer ihm zugegangenen schriftlichen Mahnung des Kassiers länger als 2 Jahre mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt.
3. Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt durch die Vollversammlung, wenn er mit einer Mehrzahl von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

§ 7

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Schriftführer/in
– dem/der Kassier/in

sowie weiteren von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes in den Vorstand gewählten Personen.

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Versammlung auf die Dauer von drei Jahren mit absoluter Mehrheit gewählt, treten aber ihre Funktion erst dann an, nachdem der von den Rechnungsprüfern geprüfte Kassenbericht genehmigt und ein kurzer Bericht über die Arbeiten des Vereins im vorausgegangenen Jahr vorgetragen worden ist.

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

§ 8

Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, leitet die Voll-versammlung, sowie die Vorstandssitzungen und vertritt den Verein nach außen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins tragen die Unterschrift des/der Vorsitzenden und des Schriftführers, in Vermögensangelegenheiten die Unterschrift des Vorsitzenden und des Kassiers.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte und hat im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden über die Vorgänge in den Versammlungen das Protokoll zu verfassen.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und hat den jeweiligen Jahresabschluss den gewählten Kassenprüfern zur Revision vorzulegen.

Die Sitzungen des Vorstandes, an welchen sämtliche Vorstandsmitglieder teilnehmen sollen, werden nach Maßgabe der Geschäfte vom Vorsitzenden einberufen, müssen aber auch über Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung schriftlich. Sind alle Vorstandsmitglieder einverstanden, kann die Einladung auch mündlich innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Zur Fassung der gültigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Der/die Vorsitzende ist in den Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Sollte sich bei einer Beschlussfassung Stimmengleichheit ergeben, so ist die Stimme der/des Vorsitzenden maßgeblich. In dringenden Angelegenheiten entscheidet der/die Vorsitzende selbständig, er/sie ist verpflichtet solche Entscheidungen dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 9

Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt. Diese und erforder-lichenfalls außerordentliche Vollversammlungen werden vom Vorstand zumindest 14 Tage vorher in geeigneter Form unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Zur Fassung gültiger Beschlüsse in den Vollversammlungen des Vereins ist – soweit nicht in einzelnen gesonderten Bestimmungen im Statut enthalten – die Anwesenheit von zwei Fünftel der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Wenn es sich jedoch um Statutenänderung handelt ist zur Beschluss-fassung die Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder und die Zweidrittelmajorität der abgegebenen Stimmen notwendig. Erscheint jedoch in der Vollversammlung nicht die zu gültigen Beschlüssen nötige Zahl der Mitglieder, so ist in der nächsten, für eine halbe Stunde später einzuberufenden Vollversammlung jede Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

– Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
– Die Genehmigung des Kassenberichtes
– Statutenänderung
– Festlegung des Mitgliedsbeitrages
– Ausschluss von Mitgliedern
– Auflösung des Vereins
– Alle Angelegenheiten, die der Vollversammlung vom Vorstand zur Entschei-dung vorgelegt werden und deren Aufnahme in die Tagesordnung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

§ 10

Streitigkeiten (aus dem Vereinsverhältnis hervorgegangen) werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Ver-einsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglie-der mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Nennt der Kläger keinen Schiedsrichter, so gilt sein Streitanliegen als beigelegt. Nennt der Beklagte keinen Schiedsrichter, gilt die Streitsache als anerkannt.

§ 11

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereins-zweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

 

4. Dezember 2003

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